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Einsatz von Schulsozialarbeiter:innen in der Rufbereitschaft

DIJuF-Rechtsgutachten – 2024

Das Jugendamt bittet um Einschätzung des Instituts, ob der Einsatz der Schulsozialarbeiter:innen in der Rufbereitschaft rechtlich zulässig ist.

In der Rufbereitschaft werden Fachkräfte der Schulsozialarbeit eingesetzt. Sie sind staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen und teilweise haben sie vor vielen Jahren einen Online-Kurs für insoweit erfahrene Fachkräfte absolviert. Es fehlt aber die berufliche Erfahrung im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) und generell im Kinderschutz. Daher fühlen sich die Schulsozialarbeiter:innen nicht qualifiziert für die Tätigkeit in der Rufbereitschaft. In dieser sind sie vor Ort allein tätig und nur per Telefon mit einer Fachkraft aus dem ASD verbunden. Die Akten des ASD können sie bei „bekannten Fällen“ nicht einsehen.

Das DIJuF-Rechtsgutachten SN_2024_0720 Bd vom 2.8.2024 ist erschienen in JAmt 2025, 25.