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Fallübernahme nach § 86 Abs. 6 SGB VIII bei Beteiligung eines freien Trägers

DIJUF-RECHTSGUTACHTEN – 2025

Im Rahmen eines Zuständigkeitswechsels gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII muss das KrJA E Hilfefälle zweier Brüder übernehmen, die in einer Sonderpflegestelle untergebracht sind. Diese Sonderpflegestelle arbeitet mit einem freien Träger zusammen. Das ursprünglich zuständige Jugendamt hat mit dem freien Träger Einzelvereinbarungen und diverse Sonderzahlungen vereinbart, die das KrJA E als rechtswidrig ansieht und so nicht übernehmen möchte. Auch aufgrund anderer Differenzen kommt es zu Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit des neu zuständigen KrJA E und dem freien Träger.

(Gutachten SN_2024_1761 Bn vom 5.2.2025)