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Corona-Schutzimpfung für Jugendliche bei Uneinigkeit der Eltern

DIJuF-Rechtsgutachten – 2021

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 17.8.2021 – 6 UF 120/21) bedarf es auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Corona-Schutzimpfung bei einem fast 16-Jährigen eines Co-Konsenses mit den sorgeberechtigten Eltern.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 17.8.2021 – 6 UF 120/21) bedarf es auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Corona-Schutzimpfung bei einem fast 16-Jährigen eines Co-Konsenses mit den sorgeberechtigten Eltern. Im vorliegenden Fall konnten sich die sorgeberechtigten Eltern in dieser Frage nicht einigen, sodass laut OLG Frankfurt a. M. die Entscheidung über die Durchführung der Corona-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die STIKO und bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswillen auf denjenigen Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung befürwortet (Pressemitteilung vom 24.8.2021). Das DIJuF vertritt die Rechtsaufassung, dass es sich bei der Corona-Schutzimpfung nicht um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, sodass bei über 14-jährigen Jugendlichen regelmäßig von einer entsprechenden Einsichtsfähigkeit auszugehen ist und folglich allein sie über die Durchführung der Impfung entscheiden dürfen (Rechtsgutachten JAmt 2021, 515).