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ZurückDurch das Angehörigenentlastungsgesetz vom 10.12.2019 (BGBl. 2019 I, 2135 ) sind noch Anpassungen im Rahmen der dritten Reformstufe des BTHG vorgenommen worden (ua § 134 SGB IX und § 142 SGB IX nF).
Diese Neuregelungen sind für das Verhältnis zu Leistungserbringern und -berechtigten an der Schnittstelle zur Eingliederungshilfe von Relevanz. Zum Verständnis und zur Anwendung dieser Regelungen hat das Institut kurze Hinweise verfasst.