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Hinweise zur Frage der Vertretungsbefugnis des betreuenden Elternteils für den Abschluss eines treuhänderischen Rückübertragungsvertrags bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Hinweise – 2019

Werden UV-Leistungen erbracht, gehen Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seinen barunterhaltspflichtigen Elternteil auf den Sozialleistungsträger über. Dieser kann die übergegangenen Forderungen auf das Kind zur Geltendmachung rückübertragen.

Dabei stellt sich die Frage, ob der Obhut-Elternteil zum Abschluss dieses Rückübertragungsvertrags auch dann allein vertretungsbefugt ist, wenn ihm nicht das alleinige Sorgerecht zusteht. Das DIJuF hat angesichts dieser Rechtsunsicherheit Hinweise erarbeitet und regt an, gesetzlich klarzustellen, dass der Obhut-Elternteil auch bei gemeinsamer Sorge berechtigt ist, einen Rückübertragungsvertrag allein abzuschließen.