Newsletter 2/2023
Aktuelle DIJuF-Veranstaltungen
JAmt
DIJuF-Intern
Rechtsexpertise zur Ombudschaft

Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurde in § 9a SGB VIII die Ombudschaft gesetzlich geregelt. Den Ländern wurde die Aufgabe zugewiesen, sicherzustellen, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe an eine unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Ombudsstelle wenden können. Im Auftrag des ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt hat das DIJuF eine Rechtsexpertise erstellt, die insbesondere Inhalt und Grenzen der Aufgabe von Ombudsstellen, die Sicherstellungsaufgabe der Länder und den Datenschutz näher beleuchtet.

Expertise
Berücksichtigung der steuerfreien Inflationsausgleichspauschale im Rahmen der Kostenehranziehung gem. §§ 91 ff SGB VIII

Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 EUR zahlen („Inflationsausgleichsprämie“). Aus Sicht des DIJuF ist die „Inflationsausgleichsprämie“ als freiwillige Leistung des Arbeitgebers systematisch eher mit den coronabezogenen Prämien als mit der sog. „Energiepreispauschale“ als einmaliger staatlicher Sozialleistung vergleichbar und daher als Einkommen iSd § 93 Abs. 1 S. 1 SGB VIII zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch DIJuF-Rechtgutachten JAmt 2021, 204).

Meldung vom 9.2.2023
Auswirkungen der aktuellen Energiepreispauschalen auf Kostenheranziehung und Unterhaltsvorschuss

Das DIJuF hat sowohl Einschätzungen zur Berücksichtigung der aktuellen Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner in Bezug auf den Erhalt einer Halbwaisenrente sowie zur Berücksichtigung der einmaligen Energiepreispauschale für Studierende und (Berufs)Fachschülerinnen und -schüler nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz im Rahmen der Kostenheranziehung gem. §§ 91 ff. SGB VIII und dem Unterhaltsrecht veröffentlicht.

Meldung vom 21.1.2023
DIJuF-Rechtsgutachten zur neuen Quotenberechnung bei Mehrbedarf im Unterhaltsrecht

Ein neues DIJuF-Rechtsgutachten stellt anhand einer Mehrbedarfsforderung wegen Nachhilfekosten gegen den barunterhaltspflichtigen Vater die neue Berechnungsweise des BGH zur Ermittlung der Haftungsquoten dar. Mit seiner Entscheidung vom 18.5.2022 (XII ZB 325/20, JAmt 2022, 549) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Haftung der Eltern für Mehrbedarf geändert und damit eine ungewöhnlich heftig und kontrovers geführte Diskussion in der Fachliteratur ausgelöst. Das DIJuF-Rechtsgutachten erläutert die

DIJuF-Rechtsgutachten zur neuen Quotenberechnung bei Mehrbedarf im Unterhaltsrecht
DIJuF-Rechtsgutachten zur Rückmeldung an eine Kita, die das Jugendamt über Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung informiert hat

Anlässlich der im § 4 Abs. 4 KKG neu eingeführten Rückmeldepflicht des Jugendamts gegenüber Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger, die das Jugendamt über Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung informieren, erhält das DIJuF aus der Praxis einige Anfragen zur Umsetzung. Ein großer Kritikpunkt ist dabei, dass Erzieherinnen und Erzieher, staatlich nicht anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter nach der Neuregelung keine Rückmeldung erhalten, da sie nicht zur Gruppe der Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger zählen.

Ein neues DIJuF-Rechtsgutachten setzt sich mit der Frage auseinander, inwieweit die Möglichkeit besteht, innerhalb der Kita oder der Schule die Informationsweitergabe an Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger zu delegieren, um die Rückmeldepflicht des Jugendamts auszulösen.

DIJuF-Rechtsgutachten zur Rückmeldung an Kita, die Jugendamt über Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung informiert hat
Neu auf KiJuP-online:
Themengutachten Insolvenzplan gem. §§ 217 ff. InsO als Alternative zur Regelinsolvenz, TG-1276

Fachkräfte der Beistandschaft und der UV-Stellen werden ab und an über das Gericht mit einem Insolvenzplan konfrontiert und zu dessen Beratung und zur Abstimmung als Insolvenzgläubiger zu einem zeitnahen Termin geladen. Im neuen Themengutachten „Insolvenzplan gem. §§ 217 ff. InsO als Alternative zur Regelinsolvenz, TG-1276“ von Prof. Dr. Berhard Knittel und Petra Birnstengel werden Bedeutung, Zweck und Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens erläutert.

KiJuP-online
Themengutachten Unterhaltspflichtige als Gesellschafter einer GbR, TG-1277

Manchmal stellen die Fachkräfte Beistandschaft und Unterhaltsvorschuss fest, dass ein barunterhaltspflichtiger Elternteil Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch kurz „BGB-Gesellschaft“) ist. Das wirft dann einige Fragen auf sowohl zur Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens als auch für eine etwaige Zwangsvollstreckung, die Prof. Dr. Bernhard Knittel und Petra Birnstengel im neuen Themengutachten „Unterhaltspflichtige als Gesellschafter einer GbR, TG-1277“ beantworten.

KiJuP-online
Wir suchen: Fachreferent (m/w/d) für Kinder- und Jugendhilfe

Wir im DIJuF suchen für unsere Geschäftsstelle in Heidelberg zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Fachreferentin oder einen Fachreferenten für Kinder- und Jugendhilfe (m/w/d). Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Jobs im DIJuF
Neues aus Politik, Praxis und Rechtsprechung
BVerwG: Örtliche Zuständigkeit des Jugendamts

Die lang ersehnte Entscheidung des BVerwG vom 21.9.2022 – 5 C 5.21 zum Anwendungsbereich von § 86 Abs. 1 und 5 SGB VIII ist ergangen. Die vom DIJuF vertretene Meinung zur Anwendbarkeit von § 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, auch wenn die Eltern erst nach Beginn der Leistung (erneut) einen gemeinsamen Aufenthalt begründen, wurde bestätigt! Gleiches gilt entsprechend für die Anwendbarkeit von § 86 Abs. 5 SGB VIII. Das Gericht hat diesbezüglich folgende Leitsätze aufgestellt:

„1. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur anwendbar, wenn die Eltern bei Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk desselben Jugendhilfeträgers haben, sondern auch dann, wenn sie nach Beginn der Leistung erstmalig oder erneut einen solchen gemeinsamen Aufenthalt begründen.

2. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kommt auch dann zur Anwendung, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und nach deren Beginn zwischenzeitlich einen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers (i. S. v. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) genommen haben, erneut verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen.“

BVerwG vom 21.9.2022 – 5 C 5.21
OVG Magdeburg: Keine Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Sorgerechtsübertragung auf die Großmutter für die Gewährung von Vollzeitpflege durch das Jugendamt

Eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts nach § 1630 Abs. 3 BGB auf einen Großelternteil hat keine Bindungswirkung für die Entscheidung des Jugendamts, Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII zu gewähren und die Eignung des Großelternteils als Pflegeperson zu bejahen. Das hat das OVG Magdeburg (22.11.2022 – 4 L 277/21 [Veröffentlichung der Leits. mit Hinw. für die Praxis in JAmt 2023, H. 3 vorgesehen; Vorabdruck s.u.]) in einer Berufungsentscheidung klargestellt, nachdem das VG Halle zuvor die Bindungswirkung angenommen hatte (VG Halle 10.11.2021 – 5 A 363/21, JAmt 2022, 460 [mit Hinw. für die Praxis 461]). Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege prüft das Jugendamt in eigener – nur verwaltungsgerichtlich (eingeschränkt) überprüfbarer – Verantwortung.

Voraussetzung für die Hilfegewährung – so das Oberverwaltungsgericht – sei neben der allgemeinen Eignung auch die Bereitschaft, die Vollzeitpflege in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt entsprechend einem Hilfeplan zu leisten. Da das Kind allerdings aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts jedenfalls bei dem Großelternteil leben wird und das Familiengericht von der Erziehungsfähigkeit des Großelternteils ausgeht, ist das Jugendamt verpflichtet, infolge des eindeutig bestehenden erzieherischen Bedarfs Hilfe zur Erziehung auf Wunsch und bei entsprechender Eignung zu gewähren, die Ablehnung der Eignung besonders sorgfältig zu begründen und ggf. auch Unterstützung zur Herstellung der Eignung anzubieten (s. Hinw. für die Praxis zu VG Halle 10.11.2021 – 5 A 363/21 in JAmt 2022, 461 und zur aktuellen Entscheidung des VG Halle 30.3.2022 – 5 A 60/21 in JAmt 2023, 42).

OVG Magdeburg 22.11.2022 – 4 L 277/21, JAmt 2023, H. 3
VG Halle 10.11.2021 – 5 A 363/21, JAmt 2022, 460 (461)
VG Halle 30.3.2022 – 5 A 60/21, JAmt 2023, 41 (42)
Orientierungshilfe „Jugendamt und ehrenamtliche Vormundschaft – Förderung und Kooperation“

Das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e. V. hat eine Orientierungshilfe zur Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und ehrenamtlicher Vormundschaft veröffentlicht, die im Dezember 2022 von Dr. Miriam Fritsche erstellt wurde. Die Orientierungshilfe wurde in einem Prozess mit einer Expertinnen- und Expertengruppe aus 14 Jugendämtern erarbeitet und beschreibt Vorgehensweisen von Jugendämtern, die bereits eine Praxis der Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Vormundinnen und Vormündern entwickelt haben, berücksichtigt dabei unterschiedliche Modelle und erörtert die damit verbundenen Fragen und Thematiken.

Orientierungshilfe aus Dezember 2022
AFET-Impulspapier „Institutionelle Konzepte zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt – Verständnis, Entwicklungen und Herausforderungen“

Der AFET – Bundesverband für Erziehungshilfe e. V. hat in seiner Reihe der Impulspapiere zur Umsetzung des KJSG einen Beitrag Friedhelm Güthoffs zur Entwicklung, Anwendung sowie Überprüfung eines Konzepts zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt (Schutzkonzept) veröffentlicht, der Denkanstöße zur Umsetzung (insb.) in stationären Einrichtungen geben möchte.

IMPUL!SE zum KJSG
Positionspapier „Armutssensibles Handeln – Armut und ihre Folgen für junge Menschen und ihre Familien als Herausforderung für die Kinder- und Jugendhilfe“

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ beschäftigt sich in dem Positionspapier „Armutssensibles Handeln“ mit Armut und ihren Folgen für junge Menschen und ihre Familien und beleuchtet in diesem Kontext die Anforderungen an die Kinder- und Jugendhilfe. Basierend auf einem Überblick über Risikofaktoren und Auswirkungen eines Aufwachsens in Armut werden die Beiträge der verschiedenen Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe zur Armutsprävention und -bekämpfung beschrieben und für jedes Handlungsfeld Verbesserungspotenziale und Forderungen abgeleitet. Darüber hinaus fokussiert die AGJ auf übergreifende Prinzipien armutssensibler Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe und geht auf Anforderungen an Qualifizierung und Fachlichkeit, Beteiligung und Repräsentanz Armutsbetroffener sowie Jugendhilfeplanung und Vernetzung ein. Im letzten Kapitel stellt die AGJ handlungsfeldübergreifende Forderungen zur Bekämpfung von Armut junger Menschen und ihrer Familien auf.

Positionspapier vom 1./2.12.2022
Arbeitshilfe „Gemeinsam für Familien – Das Miteinander von Frühen Hilfen und ASD im Jugendamt gestalten“

Um die Zusammenarbeit des Allgemeinen Sozialen Diensts (ASD) mit dem Arbeitsfeld der Frühen Hilfen im Jugendamt zu unterstützen, haben das LWL-Landesjugendamt Westfalen und das LVR-Landesjugendamt Rheinland eine Arbeitshilfe für Jugendämter veröffentlicht. Die Arbeitshilfe befasst sich mit den Schnittmengen der fallbezogenen und fallübergreifenden Zusammenarbeit und benennt Faktoren und Bedingungen für eine gelingende Kooperation. Sie soll den Akteurinnen und Akteuren vor Ort Handlungssicherheit bezüglich der Aufträge und Arbeitsweisen der jeweiligen Arbeitsfelder vermitteln sowie zur Verbesserung der Zusammenarbeit in den kommunalen Netzwerken, Angeboten und Diensten beitragen.

Mitteilung vom 17.11.2022
Arbeitshilfe „Gemeinsam für Familien – Das Miteinander von Frühen Hilfen und ASD im Jugendamt gestalten“
Broschüre „Stress mit der Jugendhilfe? Wege zur ombudschaftlichen Beratung“

Was ist Ombudschaft? Wie finde ich eine Ombudsstelle? Wie funktioniert die Beratung? Die Broschüre des Bundesnetzwerks Ombudschaft in der Jugendhilfe e. V. in Einfacher Sprache mit dem Titel „Stress mit der Jugendhilfe? Wege zur ombudschaftlichen Beratung“ informiert Kinder, Jugendliche, ihre Erziehungsberechtigten sowie alle anderen Interessierten über diese und weitere Fragen. Im Januar ist die Broschüre in der 2. Aufl. mit überarbeiteten Inhalten und Layout erschienen.

Meldung vom 11.1.2023
Broschüre
Erweiterung des Anwendungsbereichs des HUÜ 2007 und des HUP von 2007

Das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23.11.2007 (HUÜ 2007) ist am 1.10.2022 für die Philippinen in Kraft getreten. Am 16.11.2023 wird es ferner im Verhältnis zu Botsuana gelten. Nach diesem Beitritt sind 45 Staaten und die EU an dem Übereinkommen beteiligt. Außerdem ist das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 23.11.2007 (HUP) für die Ukraine am 1.12.2022 in Kraft getreten.

Informationen zum Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (HUÜ 2007)
Neues Schulungsvideo zum Thema Familiennachzug

Das Schulungsvideo des Informationsverbunds Asyl und Migration e. V. befasst sich mit dem Familiennachzug nach Abschn. 6 des AufenthG (§§ 27 ff. AufenthG). Erläutert werden vor allem die Voraussetzungen des Familiennachzugs von Angehörigen der sog. Kernfamilie (Ehe- Lebenspartnerinnen und -partner, minderjährige Kinder, Eltern in Deutschland lebender minderjähriger Kinder), wobei zwischen verschiedenen Fallgruppen unterschieden wird: Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen und Nachzug zu „Drittstaatsangehörigen“ (Staatsangehörige eines Nicht-EU-Staats) inklusive Regelungen für anerkannte Flüchtlinge. Erörtert werden die Anforderungen, die bei den jeweiligen Fallgruppen etwa hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung, des Wohnraums sowie der Sprachkenntnisse bestehen.

Meldung vom 21.12.2022
Jugendliche in Strafverfahren besser unterstützen

Jugendliche verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sollen die Verfahrensprozesse verstehen, ihnen folgen und ihr Recht auf ein faires Verfahren ausüben können. Dies sieht das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vor, das auf Basis einer EU-Richtlinie im Jahr 2019 reformiert wurde, um die Verfahrensrechte Jugendlicher und Heranwachsender zu stärken. Wie diese neuen Regelungen in der Praxis der Jugendgerichte umgesetzt werden und wie sie sich auswirken, darauf gibt eine bundesweite Befragung des Deutschen Jugendinstituts e. V. (DJI) und der Universität Kassel von rd. 300 Jugendrichterinnen und -richtern sowie rd. 230 Jugendstaatsanwältinnen und -anwälten erste Hinweise.

Die Ergebnisse des Jugendgerichtsbarometers 2021/22 zeigen: Die Zusammenarbeit im Jugendstrafverfahren zwischen Justiz und Jugendgerichtshilfe (JGH), die Jugendliche und junge Erwachsene im Strafverfahren begleitet und berät, wird von den Befragten weit überwiegend als gut und stabil bewertet. Dies zeige sich ua in der Wertschätzung der Berichterstattung der JGH oder auch in der hohen Anwesenheitsquote der JGH zunehmend in Hauptverhandlungen. Auf der anderen Seite zeigt die Studie auch auf, was die Kooperation mit Mitarbeitenden der JGH zunehmend erschwert: Dass sowohl Staatsanwältinnen und -anwälte als auch Jugendrichterinnen und -richter vermehrt ebenso andere Aufgaben jenseits der Jugendstrafverfahren wahrnehmen.

Die Gesetzesänderungen im Jahr 2019 scheinen in der Praxis nicht durchgehend angekommen zu sein: Vor allem die frühzeitige Information der Jugendhilfe im Strafverfahren vor der ersten polizeilichen Vernehmung (§ 70 Abs. 2 JGG) und die Berichterstattung der Jugendhilfe im Strafverfahren vor Anklageerhebung (§ 46a JGG) haben nach Bernd Holthusen, DJI, sowie Prof. Dr. Theresia Höynck, Universität Kassel, vielerorts in der Praxis noch keine Umsetzung erfahren.

Meldung vom 12.1.2023
Jugendgerichtsbarometer – Ergebnisse einer bundesweiten Befragung von Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten
Redaktioneller Fehler: Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung

Im Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe (BGBl. 2022 I Nr. 56 vom 28.12.2022, 2824), das zum 1.1.2023 in Kraft getreten ist, heißt es:

„In § 93 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende folgender Halbsatz eingefügt: [...].“

Richtigerweise müsste der Halbsatz jedoch an § 93 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII angefügt werden, da dort der Einsatz zweckgleicher Leistungen geregelt ist (so, wie dies auch im Entwurf enthalten war, BT- Drs. 20/4371, 3).

Dem DIJuF wurde auf Nachfrage durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bestätigt, dass es sich bei der Nennung des Satzes 2 um einen redaktionellen Fehler handelt, der im Verkündungsverfahren geschehen ist. Die Berichtigung im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens wird bereits vorbereitet.

Das Gesetz ist daher so anzuwenden, als stünde der neue Halbsatz angefügt an § 93 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII.

Informationen zum Gesetzgebungsprozess DIP
Pressemitteilung des Deutschen Bundestags vom 9.11.2022
Synopse zu den Änderungen durch das Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung
JAmt Heft
JAmt Heft 2 ist mit folgenden Aufsätzen erschienen:

„Ombudschaftliche Beratung im Spiegel der Statistik“ von Andrea Len, Melissa Manzel und Prof. Dr. Ulrike Urban-Stahl (JAmt 2023, 46)

„Verbindlichkeiten als ,Trigger‘. Systemische und traumapädagogische Überlegungen zu sog. Systemsprengern“ von Dr. Jörg Liesegang (JAmt 2023, 52)

„Schaffung eines Fachdiensts Eingliederungshilfe im Amt für Jugend und Familie der Stadt Oldenburg“ von Dr. Frank Lammerding und Gunnar Rohde (JAmt 2023, 54)

Inhaltsverzeichnis JAmt Heft 2/2023