Berücksichtigung der steuerfreien Inflationsausgleichspauschale im Rahmen der Kostenheranziehung gem. §§ 91 ff. SGB VIII
Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber*innen ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 EUR zahlen ("Inflationsausgleichsprämie"). Aus Sicht des DIJuF ist die "Inflationsausgleichsprämie" als freiwillige Leistung des Arbeitgebers systematisch eher mit den corona-bezogenen Prämien als mit der sog. "Energiepreispauschale" als einmaliger staatlicher Sozialleistung vergleichbar. Die "Inflationsausgleichsprämie" ist daher als Einkommen iSd § 93 Abs. 1 S. 1 SGB VIII zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch DIJuF-Rechtgutachten JAmt 2021, 204). Es handelt sich gerade nicht um eine privilegierte Zahlung nach § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII, da die konkrete Leistung nicht unmittelbar auf einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift beruht. Andere Ausnahmeregelungen vom Einkommen sind nicht ersichtlich. Auch eine Vereinnahmung als zweckgleiche Leistung gem. § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII im Rahmen der Kostenheranziehung junger Menschen scheidet aus Sicht des DIJuF aus. Voraussetzung ist nämlich, dass diese Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Der Verwendungszweck bleibt den jungen Menschen selbst überlassen.