Eingruppierung einer Fachkraft, die Vormundschaften führt

Das BAG hat sich mit Urteil vom 24.2.2021 (4 AZR 269/20) eingehend mit der tariflichen Eingruppierung von Fachkräften, die die Aufgaben des Jugendamts als Vormund*in wahrnehmen, auseinandergesetzt. Es vertritt die Auffassung, dass das Wahrnehmen der Aufgaben des Jugendamts aus einer Vormund-/Pflegschaft nicht in die Entgeltgruppe S 15 einzugruppieren sei, da sich die Tätigkeit nicht durch die für die Eingruppierung in S 15 erforderliche besondere Schwierigkeit und Bedeutung auszeichne. Weiter weist das BAG darauf hin, dass in der Protokollerklärung Nr. 14 S. 3 des Anh. zur Anl. C (VKA) zum TVöD festgehalten sei, dass die im Rahmen der Vormundschaft auszuübenden Tätigkeiten nur unter besonderen Voraussetzungen von der Entgeltgruppe S 14 TVöD/VKA erfasst werden.