Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes

Der leibliche Vater eines durch eine private Samenspende gezeugten Kindes kann zum Umgang mit dem Kind berechtigt sein, auch wenn er in die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der Mutter eingewilligt hat. Voraussetzung ist, dass in der Einwilligung in die Adoption kein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist, er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Der BGH (16.6.2021 – XII ZB 58/20) hebt damit eine Entscheidung des KG auf, das den Umgangsanspruch des leiblichen Vaters, der in die Adoption eingewilligt hatte, verneint hatte, weil dieser damit in den Genuss einer vom Gesetzgeber nicht gewollten sog. "Vaterschaft light" käme, sprich, das Umgangs- und Auskunftsrecht in Anspruch nähme, aber keine Pflichten wie die Unterhaltspflicht übernähme.