Änderung des UVG durch Gesetzentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz
Seit 13.3.2024 liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vor (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz – BEG IV-E).
Unter Art. 12 sind zum UVG Änderungen in §§ 3, 4 und 9 vorgesehen sowie die Streichung der §§ 7a und 11a.
Hervorzuheben ist, dass § 3 UVG-E die rechtliche Grundlage für die Bewilligung für die Dauer der Anspruchsberechtigung bietet, anstelle einer monatsweisen Bewilligung. Weiter bemerkenswert ist, dass mit Wegfall des § 7a UVG (= keine Verfolgung des Anspruchs bei SGB II-Bezug) der Weg wieder frei wird für Ermessensentscheidungen in der Sachbearbeitung, ob also der Anspruch aus § 7 UVG gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht wird, auch wenn dieser (möglicherweise) im SGB II-Bezug steht. Die vorgesehenen Absätze 4 und 5 unter § 9 UVG-E ermöglichen die sofortige vorläufige Einstellung der UV-Leistung ohne Aufhebungsbescheid und sehen eine unverzügliche Nachholung der Leistung vor, wenn der Aufhebungsbescheid nicht innerhalb von zwei Monaten erteilt wird.