BVerfG: Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter mit dem Elterngrundrecht unvereinbar

Handabdrücke im Sand

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Mit seiner Entscheidung vom 9.4.2024 hat das BVerfG die Regelung in § 1600 Abs. 2, 3 S. 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung als mit dem GG nicht vereinbar erklärt (BVerfG 9.4.2024 – 1 BvR 2017/21). Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung. Diese gehören zu den Eltern iSv Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und können sich auf das Elterngrundrecht ebenso wie die rechtlichen Eltern des Kindes berufen. Die Verfassungsbeschwerde betraf die Frage, ob im konkreten Fall eine Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater ausgeschlossen ist, weil zwischen dem Kind und dem neuen Partner der Mutter, der die Vaterschaft anerkannt hat, eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

Spätestens bis zum 30.6.2025 hat der Gesetzgeber Zeit für eine Neugestaltung. Dabei kann er – abweichend vom bisherigen Recht im BGB – die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen. Hält er dagegen an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile fest, muss zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Letzterem genügt das bisherige Recht vor allem deshalb nicht, weil es nicht erlaubt, eine bestehende oder vormalige sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft zu berücksichtigen.