BVerwG: Keine Anwendbarkeit von § 86b Abs. 3 SGB VIII für Anschlusshilfen nach einer Unterbringung gem. § 19 SGB VIII

Das BVerwG hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (24.6.2021 – 5 C 7.20) klargestellt, dass sich die örtliche Zuständigkeit für eine Hilfe zur Erziehung im Anschluss an eine Unterbringung nach § 19 SGB VIII nach § 86 SGB VIII richtet. Endet eine Jugendhilfeleistung nach § 19 SGB VIII, so ist damit auch der Anwendungsbereich der Sonderzuständigkeit gem. § 86b SGB VIII beendet. Das BVerwG führt hierzu weiter aus, dass auch die in § 86b Abs. 1 SGB VIII genannte Formulierung "vor Beginn der Leistung" sich ausschließlich auf Leistungen nach § 19 SGB VIII bezieht und der Wortlaut daher im Sinne von "vor Beginn des tatsächlichen Einsetzens der Leistung nach § 19 SGB VIII" zu verstehen ist. Die Entscheidung wird nebst Praxishinweisen im nächsten JAmt veröffentlicht.