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Umgang der Praxis mit der BGH-Entscheidung zur Vertretung des Kindes beim Abschluss von Rückübertragungsverträgen mit öffentlichen Leistungsträgern (BGH 18.3.2020 – XII ZB 213/19)

Hinweise – 2021

Ausgelöst durch die Entscheidung des BGH (18.3.2020 – XII ZB 213/19) zur Vertretung eines Kindes beim Abschluss von Rückübertragungsverträgen hat die Ständige Fachkonferenz 3 sich erneut mit der Schnittstelle Beistandschaft/Unterhaltsvorschuss bezüglich der Heranziehung des barunterhaltspflichtigen Elternteils befasst und eine Empfehlung zum Umgang der Praxis mit dieser Entscheidung verfasst, die in JAmt 2021, 307 erschienen ist.

Zum Vorgehen im Wege der Streitgenossenschaft wurde ein Musterantrag erarbeitet.