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Sachliche Zuständigkeit für die (vorläufige) Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer und Rechtmäßigkeit der Berliner Ausführungsvorschrift (AV-UMF) vom 8.1.2021

DIJuF-Rechtsgutachten – 2023

DIJuF-Rechtsgutachten SN_2023_0702 vom 7.8.2023

Das Bezirksjugendamt bittet um eine rechtliche Bewertung der Rechtmäßigkeit der Berliner Ausführungsvorschrift über die Gewährung von Jugendhilfe für nicht durch Personensorgeberechtigte begleitete minderjährige Flüchtlinge (AV-UMF) vom 8.1.2021. Hintergrund ist ein an das Bezirksjugendamt gerichtetes Schreiben eines unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten (UMA) mit der Bitte um Inobhutnahme, Gewährung von Leistungen nach § 34 SGB VIII und Bestellung eines Vormunds. Der junge Mensch befindet sich nach eigener Schilderung bereits seit mehreren Monaten ohne fachliche Betreuung, Clearing etc in einer Notunterkunft, die von der zuständigen Senatsverwaltung betrieben wird.

Das Jugendamt hat Bedenken hinsichtlich seiner Zuständigkeit, weil die AV-UMF die Zuständigkeit für die (vorläufige) Inobhutnahme von UMA bei der Senatsverwaltung als überörtlichem Träger verortet hat.