Publikationen

Zurück

Gesetzliche Gestaltungsmöglichkeiten eines Inklusiven SGB VIII – Teil 2

DIJuF-Hinweise – 2023

Ab 1.1.2028 sollen die Jugendämter für Leistungen für alle Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung vorrangig zuständig sein.

Das Nähere dieser Gesamtzuständigkeit, nämlich der leistungsberechtigte Personenkreis, Art und Umfang der Leistungen, die Kostenbeteiligung und das Verfahren, soll durch ein noch zu entwickelndes Bundesgesetz bestimmt werden (§ 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII in der ab 1.1.2028 geltenden Fassung). Nachdem das DIJuF im Mai 2023 Hinweise zu den gesetzlichen Gestaltungsoptionen eines Inklusiven SGB VIII im Hinblick auf Anspruchsinhaberschaft, Anspruchsvoraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen veröffentlicht hat,1 werden in diesem zweiten Papier die Diskussionen der weiteren Arbeitsgruppen-(AG-)Sitzungen im Rahmen des Beteiligungsprozesses „Gemeinsam zum Ziel“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)2 vorgestellt und Positionen des DIJuF zu folgenden Fragestellungen skizziert:

•  Wie soll ein inklusiver Planungsprozess gestaltet werden? (I.)
•  Wann soll die Zuständigkeit für Eingliederungshilfeleistungen vom Jugendhilfeträger auf den Eingliederungshilfeträger übergehen? (II.)
•  Inwieweit müssen die Regelungen des SGB VIII zu den Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern verändert werden? (III.)
•  Welcher Gerichtsbarkeit sollen kinder- und jugendhilferechtliche Streitigkeiten zugewiesen werden? (IV.)
•  Kostenheranziehung – Bedarf es einer Vereinheitlichung der Regelungen? (V.)
•  Soll der Verfahrenslotse entfristet werden? Braucht es Übergangsregelungen? (VI.)