Publikationen

Zurück

Kostenübernahmepflicht des Jugendamts für stationäre Erziehungshilfen bei rechtswidrig befristeter Hilfeplanung

JAmt-Beitrag – 2023

In der Praxis kommen immer wieder zwei Konstellationen vor, in denen Jugendämter ihrer Kostentragungspflicht nicht nachkommen: der Befristung von Bewilligungsbescheiden und/oder der Einstellung der Kostentragung nach Ablauf der Befristung trotz fortbestehendem Hilfebedarf.

Der Beitrag befasst sich mit der Frage der fehlenden Rechtmäßigkeit der Befristung von Bewilligungsbescheiden im Bereich der Hilfen zur Erziehung (HzE) sowie der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt (Hilfeplan, Leistungsbescheid, Kostenübernahmeerklärung) das Jugendamt im Einzelfall verpflichtet wird, die Kosten für eine in einer Hilfeplankonferenz festgestellten notwendigen und geeigneten HzE gem. §§ 27 ff. SGB VIII zu übernehmen. Zu prüfen sind hilfsweise Aufwendungsersatzansprüche aus Selbstbeschaffung (§ 36a Abs. 3 SGB VIII) und zivilrechtlich aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB).