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Definition des Begriffs "Übergabe" nach § 42a Abs. 6 SGB VIII bei fehlenden Einrichtungsplätzen

DIJuF-Rechtsgutachten – 2023

Das JA D hat die Zuweisung für einen unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA) zum 22.6.2022 erhalten. Während der vorläufigen Inobhutnahme war der junge Mensch in einer stationären Einrichtung durch das JA F in N untergebracht.

Nach der Zuweisung hat das JA D die Entscheidung getroffen, dass der junge Mensch mangels Unterbringungsplätzen zunächst in der Einrichtung in N verbleibt. Dies wurde mit allen Beteiligten, JA F, UMA und Einrichtung kommuniziert. Der ASD des JA D hat eine telefonische Übergabe mit Datum 23.6.2022 vereinbart. Alle waren einverstanden und der junge Mensch wurde informiert. Am 4.7.2022 wurde der UMA sodann in den Landkreis des JA D verbracht und dort in einer stationären Einrichtung untergebracht.