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Rechtsgutachten zur Trennung der Aufgaben der Vormundschaft von den übrigen Aufgaben des Jugendamts

DIJuF-Rechtsgutachten – 2021

Mit der Vormundschaftsrechtsreform tritt zum 1.1.2023 ein Gebot zur funktionellen, organisatorischen und personellen Trennung der Aufgaben der Pfleg-/Vormundschaft von den übrigen Aufgaben des Jugendamts in Kraft (§ 55 Abs. 5 SGB VIII nF).

Mit der Vormundschaftsrechtsreform tritt zum 1.1.2023 ein Gebot zur funktionellen, organisatorischen und personellen Trennung der Aufgaben der Pfleg-/Vormundschaft von den übrigen Aufgaben des Jugendamts in Kraft (§ 55 Abs. 5 SGB VIII nF). Gerade kleine Jugendämter stellt dieses Trennungsgebot vor anspruchsvolle Organisationsfragen (vgl. Stehle JAmt 2020, 565). Das DIJuF legt in einem Rechtsgutachten dar, dass – aufgrund des Gesetzgebungsprozesses – davon auszugehen ist, dass § 55 Abs. 5 SGB VIII nF ein ausdrückliches Verbot für Mischarbeitsplätze enthält. Mehrere örtliche Träger hätten allerdings die Möglichkeit, einen gemeinsamen Dienst einzurichten (Rechtsgutachten JAmt 2022, 27).