Coronavirus-FAQ

Organisation

Diese Frage hängt sicherlich auch von der Größe des jeweiligen Jugendhilfeausschusses (JHA) ab. Gibt es räumlich Möglichkeiten, in denen der JHA mit einem jeweiligen Abstand von mindestens 1,5 m der einzelnen Mitglieder tagen könnte, so spricht – unter Einhaltung der Hygiene- und Sicherheitsregelungen – nichts dagegen, dass der JHA weiter tagt.

In Leipzig bspw. hat der JHA bereits per Videokonferenz getagt. In diesen Fällen müsste jedoch sichergestellt sein, dass dabei auch der Öffentlichkeitsgrundsatz gem. § 71 Abs. 3 S. 4 SGB VIII gewahrt wird. Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz sind dann möglich, wenn das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen (§ 71 Abs. 3 S. 4 SGB VIII). In Betracht kommt, dass durch die Corona-Pandemie und die hohe Ansteckungsgefahr das Wohl der Allgemeinheit dann gefährdet sein könnte, wenn bei Zulassen von Publikum während der Tagung des JHA die allgemeinen Hygiene- und Sicherheitsregeln nicht eingehalten werden könnten. Das hängt sicherlich ua auch von der Größe des Tagungsraumes und den Lüftungsmöglichkeiten ab.

In der Praxis wird es vielerorts jedoch so gehandhabt, dass Sitzungen des JHA verschoben werden. In einigen Bundesländern gibt es zwar aktuelle Regelungen zu Sitzungen des Gemeinderates oder der Hauptausschüsse (vgl. zB Rundschreiben 72/2020 des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 24.3.2020 zum Verfahren der Vertretungskörperschaften mit Blick auf die Einschränkungen der Corona-Lage; Rheinland-Pfalz), nicht jedoch zu den JHA.

So sollen Gemeinderatssitzungen oder Sitzungen bestimmter Gremien auf das absolut notwendige Maß reduziert und nur in unaufschiebbaren Angelegenheiten durchgeführt werden. In Mecklenburg-Vorpommern bspw. werden diese Vorgaben auch auf die Sitzungen des JHA übertragen, so dass auch diese nur stattfinden sollen, soweit ihre Durchführung rechtlich unabweisbar geboten ist.

Soweit es in den einzelnen Bundesländern keine entsprechenden Regelungen gibt, wäre es sinnvoll, sich daran zu orientieren, dass der JHA nur dann tagt – soweit es unter Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen möglich ist – wenn es sich um zu behandelnde Themen handelt, die unaufschiebbar sind.

Regelungen zur Haushaltssatzung finden sich in den jeweiligen Kommunalverfassungen oder Gemeindeordnungen der Länder. Dort gibt es immer auch eine Regelung über eine „vorläufige Haushaltssatzung“ (bspw. in § 83 GemO Baden-Württemberg, § 69 BbgKVerf, § 116 NKomVG, § 99 GemO RLP), die dann zur Anwendung kommt, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht wirksam/noch nicht veröffentlicht ist. Gemeinden dürfen danach dann Aufwendungen tätigen, zu denen sie entweder rechtlich verpflichtet sind oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Geht es zB um die neue Stellenbesetzung einer Jugendamtsleitung, wird diese angesichts sein, des in § 69 Abs. 1 SGB VIII festgelegten Erfordernis Zweigliedrigkeit des Jugendamtes diese als eine rechtliche Verpflichtung iSd jeweiligen Gemeindeordnung bzw. Kommunalverfassung zu qualifizieren sein. Jedenfalls handelt es sich bei der Besetzung der Jugendamtsleitung um die Weiterführung notwendiger kommunaler Aufgaben: Städte und Landkreise sind verpflichtet, ein Jugendamt einzurichten (§ 69 Abs. 3 SGB VIII). Auch wenn grundsätzlich die Organisationsfreiheit des örtlichen Trägers zu beachten ist, wird die Einsetzung einer Leitung wird zur nicht verzichtbaren Grundstruktur eines Jugendamts gehören (vgl. auch § 72 Abs. 2 SGB VIII).