Coronavirus-FAQ

SodEG

Für die Umsetzung des Sicherstellungsauftrags nach § 2 SodEG bzw. für die Bereitstellung seiner Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Pandemie auf Leistungsempfänger*innen und/oder den Träger der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind (§ 1 SodEG), erhält der*die Sozialdienstleister*in nach Maßgabe des § 3 SodEG einen monatlichen Zuschuss. Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird idR ein Zwölftel der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlungen gem. Leistungsvertrag ermittelt (Monatsdurchschnitt) und mit höchstens 0,75 multipliziert (§ 3 S. 5 SodEG). Das bedeutet, dass alle durch das JA gem. Leistungsvertrag an den*die Sozialdienstleister*in geleisteten Zahlungen der vergangenen zwölf Monate vor Antragstellung zu addieren und sodann durch zwölf zu teilen sind. War der Leistungszeitraum kürzer als zwölf Monate, richtet sich die Höhe des Monatsdurchschnitts nach dem Durchschnittsbetrag des kürzeren Zeitraums. Sind berechnungserhebliche Zeiträume kürzer als ein Monat, sind entsprechende Anteile zu bilden. Der monatliche Zuschuss beträgt höchstens 75 % des Monatsdurchschnitts (§ 5 S. 2 Halbs. 2 SodEG eröffnet dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit zur Aufstockung dieser Höchstgrenze). Von dem errechneten Zuschuss sind tatsächlich vorrangige sog. bereite Mittel in Abzug zu bringen, wie zB Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Kurzarbeitergeld oder Zuschüsse des Bundes und/oder des Landes, insbesondere die Soforthilfen bzw. Sozialschutzpakte. Konnten vorrangige bereite Mittel im Zeitpunkt der Bewilligung nicht berücksichtigt werden, und kam es deshalb zur Überzahlung, ist diese dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu erstatten (§ 4 SodEG).

Die Zuschüsse werden auf Antrag durch Verwaltungsakt oder auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährt. Gem. § 5 S. 3 SodEG ist der Zuschuss bis zum 30.9.2020 zu befristen. Allerdings kann die Geltungsdauer gem. § 5 S. 4 SodEG bis höchstens 31.12.2020 durch die Bundesregierung verlängert werden.